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Und der Unterschied zu China ist einzig und allein das es keine Zollkontrollen gibt?
Der Unterschied ist nicht, das nicht kontrolliert wird, der Unterschied ist vereinfacht gesagt, dass jede Ware, die in einem Land der EU legal verkauft werden darf, auch grenzüberschreitend legal in jedes andere Land verkauft werden darf, die sog. Warenverkehrsfreiheit als eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes.

Die urheberrechtliche Schutzdauer für Designs in den meisten Ländern (70 Jahre nach Tod des Urhebers, also häufig weit über 100 Jahre) ist ggü. verwandten "technischeren" Schutzrechten, insb. dem "Eingetragenen Design" oder Geschmacksmuster (max. 25 Jahre ab Eintragung) pervers lang und hat mit der ordnungspolitischen Zielsetzung dieser Rechte nichts zu tun. Ich gehe nämlich weder davon aus, dass die Eames seinerzeit nicht hinreichend inspiriert gewesen wären, wenn sie nur mit 25 statt 100 Jahren Lizenzgebühren kassieren könnten, noch dass der Preisunterscheid zwischen den Repliken und den Vitra-Möbeln komplett auf einem Konto der Erben landet. Die Erben kriegen vermutlich einen Appel und Ei für einen Stuhl und Vitra freut sich über eine dicke Monopolmarge. Das hat mit Leistungsschutzrecht leider nicht mehr viel zu tun .... die meisten voga-Käufer hätten wahrscheinlich nichtmal ein Problem damit, die tatsächliche Lizenzgebühr für den Eames-Nachlass noch zusätzlich zu zahlen.

Noch Ergänzung zu den verlinkten Artikeln: Die beziehen sich auf die in Italien hergestellten Repliken. Italien hatte (früher) überhaupt keinen urheberrechtlichen Schutz auf Möbeldesigns. In England ist dies insofern anders, als dort ein Schutz von 25 Jahren ab Entwurf (also fast wie beim Geschmacksmuster) vorgesehen ist. Experten im grünen Bereich dürfen mich gerne verbessern?
 
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Um mal zurück zum Thema zu kommen ;)
 

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Aber eigentlich geht es hier stets um die Lieferanten und nie um die bestellende Person?
Es geht hier nie um den Erwerber, sondern immer um den Spediteur oder Veräußerer, weil der sich mit der Nummer strafbar machen kann (§106 UrhG), da der Erwerber das Werk aber nicht verwertet, kann der sich auch nicht strafbar machen. Doof kann für den nur sein, dass sein Möbel dann der Einziehung unterläge und er schauen muss, ob er sein Geld wiederbekommt. Im EuGH-Fall wurde der Spedituer allerdings wegen gewebrsmäßiger Begehung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, der hatte also einen deutlich größeren Incentive was gegen die Verurteilung zu tun, als nur ein paar hundert EUR verloren zu haben.
 
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